Mit meinen Mandanten treffe ich in der Regel eine gesonderte Vergütungsvereinbarung. Selbst wenn keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung abgeschlossen wird, ist die Erbringung meiner Dienstleistungen nicht unentgeltlich. Dies gilt auch für die anwaltliche Erstberatung.
Ich achte darauf, dass meine Vergütung im Hinblick auf den Aufwand, die Schwierigkeit der Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit, das Haftungsrisiko sowie die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Mandaten angemessen ist. Die Vergütungsvereinbarungen orientieren sich an zwei Modellen:
Mit der Vergütung auf Stundenbasis rechne ich die Zeit ab, die ich für die Dienstleistung benötigt habe.
Ist der zu erwartende Aufwand gut einschätzbar oder ist ein Zeitbudget vereinbart, dass dem Mandanten monatlich für Dienstleistungen zur Verfügung steht, vereinbare ich mit meinen Mandanten eine einmalige oder monatlich wiederkehrende Pauschalgebühr. Diese bietet sich insbesondere in den Fällen an, in denen ich den Mandanten ausschließlich berate (Dienstleistung „Externe Rechtsabteilung“).
Ist im Ausnahmefall nichts zwischen mir und meinem Mandanten vereinbart, bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Ich bin nebenberuflich als Rechtsanwalt tätig, unterhalte keinen ganztägigen Kanzleibetrieb, beschäftige keine Angestellten und unterhalte keine externen Kanzleiräumlichkeiten. Diese Umstände berücksichtige ich in den Vergütungsvereinbarungen mit meinen Mandanten.